Wahlarzt

Wahlarztpraxen werden von Ärztinnen und Ärzten ohne Kassenverträge geführt. Sie können ihre Honorare frei festlegen (gegebenfalls gibt es auch Empfehlungshonorare der Ärztekammer). Patientinnen und Patienten bezahlen die medizinische Leistung aus eigener Tasche. Nach Vorlage der Rechnung bei der Krankenkasse erstattet diese einen Teil der Kosten zurück (Weitere Informationen erhalten Sie unter Kosten und Selbstbehalte). Wahlärztinnen und Wahlärzte können neben der Höhe ihrer Honorare auch den Sitz der Ordination, ihre Ordinationszeiten und ihr Leistungsspektrum frei wählen. Um Unklarheiten oder gar böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Patientinnen und Patienten schon vor Behandlungsbeginn die Kostenfrage mit der Ärztin/dem Arzt bzw. die Höhe der Kostenerstattung mit ihrem Krankenversicherungsträger abklären.

Privatarzt

Privatpraxen werden von Ärztinnen/Ärzten geführt, bei denen kein Recht auf Kostenrückerstattung besteht – selbst wenn es sich dabei um Leistungen im Sinne der Krankenversicherungsträger handelt. Sie haben einen Kassenvertrag und betreiben zusätzlich eine „Privatordination“ (in der Kassenpraxis oder räumlich getrennt davon) oder erfüllen zwar die formalen Ansprüche einer Wahlärztin/eines Wahlarztes, schlüsseln jedoch ihre Honorarnoten nicht im Sinne der Krankenkassenleistungen auf. Die Honorargestaltung in Privatpraxen ist völlig frei und an keine Ober- oder Untergrenze gebunden. Als Richtwert dafür, ob ein Honorar angemessen ist, können die Empfehlungstarife der Ärztekammern in den Bundesländern sowie der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) herangezogen werden. Vereinbaren Sie in jedem Fall mit Ihrer behandelnden Ärztin/Ihrem behandelnden Arzt die Honorarhöhe bereits vor Behandlungsbeginn.

Kassenarzt

Kassenpraxen werden von sogenannten Vertragsärztinnen und -ärzten geführt: von Allgemeinmedizinerinnen und -medizinern, Fachärztinnen und -ärzten, die einen Vertrag mit einem Krankenversicherungsträger abgeschlossen haben. Ärztinnen/Ärzte erbringen vertraglich festgelegte Leistungen, deren Kosten durch die Sozialversicherung gedeckt sind. Bei einigen Versicherungsträgern sind Kostenbeteiligungen (Selbstbehalte) von Patientinnen/Patienten vorgesehen, die im Nachhinein von der Sozialversicherung vorgeschrieben werden. Die Verträge der Sozialversicherung mit den Ärztinnen und Ärzten gewährleisten für die Patientinnen und Patienten beispielsweise bestimmte Öffnungszeiten bzw. dass Ärztinnen und Ärzte nach festgelegten medizinischen und ökonomischen Richtlinien Untersuchungen, Therapien und Medikamente verordnen.