Für Wahlärzt*innen, die von der verpflichtenden Honorarnotenübermittlung an die Sozialversicherung umfasst sind, stellt sich die Frage, wie die entstandenen Aufwände abgegolten werden können. Zum Teil sind erhebliche Investitionen erforderlich, vor allem dann, wenn die Ordination bisher nicht oder kaum digitalisiert ist.
Für die Anschaffung von Tools für die Übermittlung sowie auch für Ordinationssoftware gibt es keine Förderung mehr. Die Empfehlung lautet, den finanziellen und administrativen Mehraufwand zu kalkulieren und wie andere betriebswirtschaftliche Aufwände durch eine entsprechende Honoraranpassung zu berücksichtigen. Da es sich um eine gesetzliche Vorgabe handelt, deren Normadressaten ausschließlich Wahlärzt*innen sind und denen sohin eine gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des jeweiligen Anspruchs der Patient*innen auferlegt wurde, wird von der Verrechnung einer gesonderten Position für die Übermittlung der Honorarnoten bzw. einer Servicegebühr dringend abgeraten.