Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Vereinbarungsumsetzungsgesetzes (VUG) beschlossen, dass Wahlärzte Honorarnoten für Ihre Patienten an die Sozialversicherung (ÖGK, BVAEB, SVS) übermitteln müssen. Diese Verpflichtung ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang gibt es viele wichtige Fragen. Vorweg möchten wir festhalten, dass Wahlärzte mit weniger als 300 verschiedenen Patienten pro Jahr sowohl von der Verpflichtung der Honorarnotenübermittlung als auch vom Anschluß an das e-card-System (verpflichtend mit 1. Jänner 2026) ausgenommen sind.

Weitere Informationen für Wahlärzte und Patienten haben wir in unsere „Häufig gestellten Fragen zur verpflichtenden Honorarnotenübermittlung“ zusammengestellt.

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