Die Regelung ist ab 1. Juli 2024 in Kraft getreten und gilt für ab 1. Juli 2024 erbrachte Leistungen.
Seitens der ÖGK wird festgehalten, dass im gleichen Quartal nicht Vertrags- und Wahlärzt*in im gleichen Fach aufgesucht werden können. Die ÖGK prüft, ob im Einzelfall dennoch eine Erstattung erfolgen kann.
Nein, laut Gesetz sind jene Ärzt*innen von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Honorarnoten ausgenommen, denen dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Die Unverhältnismäßigkeit wurde von den Sozialversicherungsträgern und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wie auch in unserem Rundschreiben ersichtlich folgendermaßen definiert:
Wer weniger als 300 verschiedene Patient*innen pro Jahr behandelt, deren Honorarnoten bei den Krankenversicherungsträgern zur Kostenerstattung eingereicht werden können, ist von der Verpflichtung ausgenommen. Es zählt die Anzahl der Patient*innen und nicht die Anzahl der Konsultationen – das heißt, Patient*innen die zweimal oder häufiger pro Jahr behandelt werden, fließen einmal in die Berechnung ein. Die Sozialversicherung geht bei 300 Patient*innen durchschnittlich von 500 Rechnungen pro Jahr aus. Je nach Fach können sich bei der Betreuung von weniger als 300 Patient*innen auch mehr als 500 Rechnungen jährlich ergeben (z.B. im Bereich der Onkologie, Psychiatrie). Nicht erstattungsfähige oder nicht bezahlte Rechnungen sind nicht von Wahlärzt*innen einzureichen und zählen somit auch nicht bei der Grenze mit.
Darüber hinaus gibt es keine weiteren Ausnahmen.
In der Konsequenz müssen Ärzt*innen, wenn Sie mindestens 300 verschiedene Patient*innen pro Jahr mit erstattungsfähigen Leistungen behandeln, die Honorarnotenübermittlung an die Sozialversicherungsträger durchführen. Beachten Sie, dass die Einwilligung des*der Patient*in erforderlich ist.
Gemäß diesem gemeinsamen Schreiben der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer werden alle Ärzt*innen, die von der verpflichtenden elektronischen Honorarnotenübermittlung betroffen sind, auch ab 1. Jänner 2026 dazu verpflichtet sein, die e-card bzw. die e-card-Infrastruktur zu verwenden und die Identität der Patient*innen sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu prüfen.
- Die ausdrückliche Zustimmung des*der Patient*in muss vorliegen. Diese Zustimmung ist in der Patient*innendokumentation festzuhalten und nach Auskunft des BMSGPK nur einmalig einzuholen. Ohne Zustimmung der Patient*innen ist die elektronische Übermittlung der Honorarnote an die Sozialversicherung Abrechnung unzulässig und somit nicht durchführbar.
- Der*die Patient*in muss die Rechnung vor der Übermittlung bezahlen (bar, per Erlagschein, per Bankomat-/Kreditkarte oder mit Mobile Payment-Lösungen). Die Übermittlung einer noch offenen Honorarnote, um dem*der Patient*in eine Vorfinanzierung zu ersparen, ist unzulässig.
Die Möglichkeit für einen Antrag auf Kostenrückerstattung durch Patient*innen per Papier bzw. Brief sowie online bleibt auch ab Juli 2024 weiterhin bestehen. Die Honorarnotenübermittlung durch die behandelnden Ärzt*innen erfordert die Zustimmung der Patient*innen bzw. können Patient*innen dies folglich selbstverständlich auch ablehnen. Zudem muss es Alternativwege geben, wenn die Übermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Aus diesen Gründen bleiben die bekannten Übermittlungswege bestehen.
Laut aktueller Aussage (Juli 2024) der ÖGK werden WAHonline-Honorarnoten in allen Bundesländern grundsätzlich binnen maximal 14 Tagen rückerstattet.
Die Regelung ist ab 1. Juli 2024 in Kraft getreten und gilt für ab 1. Juli 2024 erbrachte Leistungen.
Über WAHonline, das als Standard von den SV-Trägern vorgegeben wurden bzw. alternativ auch über Befundaustauschsysteme: Honorarnoten, welche im WAHonline-Format von einer Ordinationssoftware erstellt wurden, können alternativ zu ELDA auch über Befundkommunikationssysteme übermittelt werden.
Zudem bieten einige Softwarehersteller*innen Lösungen für die Honorarnotenübermittlung, die auch ohne ID-Austria bzw. ELDA-Registrierung funktionieren.
Für bereits praktizierende Wahlärzt*innen gelten die Daten des Jahres 2023. Jene Wahlärzt*innen, die die Patient*innenzahl im Jahr 2023 nicht erreicht haben, sowie neue Wahlärzt*innen trifft die Verpflichtung, sofern absehbar ist, dass die Anzahl von 300 Patient*innen pro Jahr erreicht wird.
Für Wahlärzt*innen, die von der verpflichtenden Honorarnotenübermittlung an die Sozialversicherung umfasst sind, stellt sich die Frage, wie die entstandenen Aufwände abgegolten werden können. Zum Teil sind erhebliche Investitionen erforderlich, vor allem dann, wenn die Ordination bisher nicht oder kaum digitalisiert ist.
Für die Anschaffung von Tools für die Übermittlung sowie auch für Ordinationssoftware gibt es keine Förderung mehr. Die Empfehlung lautet, den finanziellen und administrativen Mehraufwand zu kalkulieren und wie andere betriebswirtschaftliche Aufwände durch eine entsprechende Honoraranpassung zu berücksichtigen. Da es sich um eine gesetzliche Vorgabe handelt, deren Normadressaten ausschließlich Wahlärzt*innen sind und denen sohin eine gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des jeweiligen Anspruchs der Patient*innen auferlegt wurde, wird von der Verrechnung einer gesonderten Position für die Übermittlung der Honorarnoten bzw. einer Servicegebühr dringend abgeraten.
Ja, es genügt ein Zugang. Es ist darauf zu achten, dass die Vertragspartnernummer und das richtige Fachgebiet des*der jeweiligen Behandler*in angegeben werden.
Bei Unsicherheiten, ob Sie der verpflichtenden Honorarnotenübermittlung unterliegen, steht Ihnen die ÖGK unter wahonline@oegk.at als Ansprechpartner zur Verfügung.
Nein, denn es gibt keine Möglichkeit zur Meldung als Privatärzt*in. Es wird lediglich zwischen niedergelassenen Ärzt*innen mit Verträgen zur Sozialversicherung und niedergelassenen Ärzt*innen ohne Verträge zur Sozialversicherung differenziert.
Nein. Den SV-Trägern zufolge liegen die Bankverbindungen auf. Der*die Ärzt*in ist nicht zur Erhebung dieser Daten verpflichtet. Ausnahme: Bei ausländischen Bankkonten ist gemäß der Organisationsbeschreibung der BIC zu melden.
Nein, laut Gesetz sind jene Ärzt*innen von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Honorarnoten ausgenommen, denen dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Die Unverhältnismäßigkeit wurde von den Sozialversicherungsträgern und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wie auch in unserem Rundschreiben ersichtlich folgendermaßen definiert:
Wer weniger als 300 verschiedene Patient*innen pro Jahr behandelt, deren Honorarnoten bei den Krankenversicherungsträgern zur Kostenerstattung eingereicht werden können, ist von der Verpflichtung ausgenommen. Es zählt die Anzahl der Patient*innen und nicht die Anzahl der Konsultationen – das heißt, Patient*innen die zweimal oder häufiger pro Jahr behandelt werden, fließen einmal in die Berechnung ein. Die Sozialversicherung geht bei 300 Patient*innen durchschnittlich von 500 Rechnungen pro Jahr aus. Je nach Fach können sich bei der Betreuung von weniger als 300 Patient*innen auch mehr als 500 Rechnungen jährlich ergeben (z.B. im Bereich der Onkologie, Psychiatrie). Nicht erstattungsfähige oder nicht bezahlte Rechnungen sind nicht von Wahlärzt*innen einzureichen und zählen somit auch nicht bei der Grenze mit.
Darüber hinaus gibt es keine weiteren Ausnahmen.
In der Konsequenz müssen Ärzt*innen, wenn Sie mindestens 300 verschiedene Patient*innen pro Jahr mit erstattungsfähigen Leistungen behandeln, die Honorarnotenübermittlung an die Sozialversicherungsträger durchführen. Beachten Sie, dass die Einwilligung des*der Patient*in erforderlich ist.
Die Positionsziffern sind verpflichtend anzugeben, die dafür notwendigen Kataloge stehen den Softwarenanbieter*innen laut ÖGK zur Verfügung.
Gemäß diesem gemeinsamen Schreiben der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer werden alle Ärzt*innen, die von der verpflichtenden elektronischen Honorarnotenübermittlung betroffen sind, auch ab 1. Jänner 2026 dazu verpflichtet sein, die e-card bzw. die e-card-Infrastruktur zu verwenden und die Identität der Patient*innen sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu prüfen.
Ob Sie wahlärztlich oder privatärztlich tätig sind, liegt oft nicht im eigenen Ermessen. Dies hängt unter anderem vom Umgang der Patient*innen mit den Honorarnoten, von den angebotenen medizinischen Leistungen sowie von Vertragsverhältnissen zur Sozialversicherung ab.
Für medizinische Behandlungen durch Ärzt*innen ohne Kassenvertrag in Fachrichtungen, welche in der Kassenmedizin etabliert sind (alle Fächer mit Kassenverträgen), können Patient*innen Honorarnoten zur Kostenrückerstattung einreichen.
Eine Kostenerstattung hat unter anderem nur dann zu erfolgen, wenn konsultierte Wahlärzt*innen eine Leistung innerhalb seines*ihres Fachgebiets erbracht haben.
In diesem Fall liegt es im Ermessen der Patient*innen, ob sie die Honorarnote privat bezahlen, oder anschließend eine Rückerstattung bei der Sozialversicherung beantragen möchten. Rechtlich ist die Kostenrückerstattung im ASVG in § 131 verankert, mit Verweis auf die Satzungen der jeweiligen Sozialversicherungsträger.
Eindeutig privatärztliche Leistungen sind:
- Leistungen, die nicht in den Honorarkatalogen der Sozialversicherungsträger oder der Satzungabgebildet sind.
- Fachrichtungen ohne Sachleistungsversorgung (z.B. Anästhesiologie und Intensivmedizin, Strahlentherapie-Radioonkologie, Neurochirurgie).
- Für medizinische Leistungen durch Ärzt*innen mit Kassenvertrag gelten fachgleiche Leistungen, die nicht im Honorarkatalog enthalten sind, unabhängig vom Ordinationsstandort im Bundesgebiet, jedenfalls als Privatleistungen.
Im vorliegenden Gesetz sind keine Sanktionen formuliert. Sollte sich herausstellen, dass einzelne Ärzt*innen die Patient*innen-Grenze von 300 pro Jahr überschreiten, jedoch nicht die elektronische Honorarnotenübermittlung durchführen, wird die Sozialversicherung mit der Landesärztekammer in Kontakt treten. Mit diesen betroffenen Ärzt*innen werden wir dann individuell Kontakt aufnehmen und Lösungen suchen.
- Die ausdrückliche Zustimmung des*der Patient*in muss vorliegen. Diese Zustimmung ist in der Patient*innendokumentation festzuhalten und nach Auskunft des BMSGPK nur einmalig einzuholen. Ohne Zustimmung der Patient*innen ist die elektronische Übermittlung der Honorarnote an die Sozialversicherung Abrechnung unzulässig und somit nicht durchführbar.
- Der*die Patient*in muss die Rechnung vor der Übermittlung bezahlen (bar, per Erlagschein, per Bankomat-/Kreditkarte oder mit Mobile Payment-Lösungen). Die Übermittlung einer noch offenen Honorarnote, um dem*der Patient*in eine Vorfinanzierung zu ersparen, ist unzulässig.
Die Möglichkeit für einen Antrag auf Kostenrückerstattung durch Patient*innen per Papier bzw. Brief sowie online bleibt auch ab Juli 2024 weiterhin bestehen. Die Honorarnotenübermittlung durch die behandelnden Ärzt*innen erfordert die Zustimmung der Patient*innen bzw. können Patient*innen dies folglich selbstverständlich auch ablehnen. Zudem muss es Alternativwege geben, wenn die Übermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Aus diesen Gründen bleiben die bekannten Übermittlungswege bestehen.
Die Kosten für die Implementierung des Moduls „WAHonline“ gestalten sich unterschiedlich, abhängig von dem*der Softwarehersteller*in und dessen Produkten.
Laut aktueller Aussage (Juli 2024) der ÖGK werden WAHonline-Honorarnoten in allen Bundesländern grundsätzlich binnen maximal 14 Tagen rückerstattet.
Wie wird kontrolliert, ob die Unzumutbarkeitsgrenze von 300 Patient*innen pro Jahr eingehalten wird?
Mit den Sozialversicherungsträgern wurde eine mindestens 6-monatige gemeinsame Monitoringphase vereinbart. In dieser Monitoringphase werden Sozialversicherung und Ärztekammer gemeinsam analysieren und evaluieren, ob die Grenze von 300 Patient*innen pro Jahr überschritten wurde bzw. welche Fachgruppen, besonders Fächer ohne Kassenverträge (z.B. Onkologie, Anästhesiologie), überhaupt betroffen sind.