Nein, laut Gesetz sind jene Ärzt*innen von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Honorarnoten ausgenommen, denen dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Die Unverhältnismäßigkeit wurde von den Sozialversicherungsträgern und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wie auch in unserem Rundschreiben ersichtlich folgendermaßen definiert:
Wer weniger als 300 verschiedene Patient*innen pro Jahr behandelt, deren Honorarnoten bei den Krankenversicherungsträgern zur Kostenerstattung eingereicht werden können, ist von der Verpflichtung ausgenommen. Es zählt die Anzahl der Patient*innen und nicht die Anzahl der Konsultationen – das heißt, Patient*innen die zweimal oder häufiger pro Jahr behandelt werden, fließen einmal in die Berechnung ein. Die Sozialversicherung geht bei 300 Patient*innen durchschnittlich von 500 Rechnungen pro Jahr aus. Je nach Fach können sich bei der Betreuung von weniger als 300 Patient*innen auch mehr als 500 Rechnungen jährlich ergeben (z.B. im Bereich der Onkologie, Psychiatrie). Nicht erstattungsfähige oder nicht bezahlte Rechnungen sind nicht von Wahlärzt*innen einzureichen und zählen somit auch nicht bei der Grenze mit.
Darüber hinaus gibt es keine weiteren Ausnahmen.
In der Konsequenz müssen Ärzt*innen, wenn Sie mindestens 300 verschiedene Patient*innen pro Jahr mit erstattungsfähigen Leistungen behandeln, die Honorarnotenübermittlung an die Sozialversicherungsträger durchführen. Beachten Sie, dass die Einwilligung des*der Patient*in erforderlich ist.