Ob Sie wahlärztlich oder privatärztlich tätig sind, liegt oft nicht im eigenen Ermessen. Dies hängt unter anderem vom Umgang der Patient*innen mit den Honorarnoten, von den angebotenen medizinischen Leistungen sowie von Vertragsverhältnissen zur Sozialversicherung ab.

Für medizinische Behandlungen durch Ärzt*innen ohne Kassenvertrag in Fachrichtungen, welche in der Kassenmedizin etabliert sind (alle Fächer mit Kassenverträgen), können Patient*innen Honorarnoten zur Kostenrückerstattung einreichen.

Eine Kostenerstattung hat unter anderem nur dann zu erfolgen, wenn konsultierte Wahlärzt*innen eine Leistung innerhalb seines*ihres Fachgebiets erbracht haben.

In diesem Fall liegt es im Ermessen der Patient*innen, ob sie die Honorarnote privat bezahlen, oder anschließend eine Rückerstattung bei der Sozialversicherung beantragen möchten. Rechtlich ist die Kostenrückerstattung im ASVG in § 131 verankert, mit Verweis auf die Satzungen der jeweiligen Sozialversicherungsträger.

Eindeutig privatärztliche Leistungen sind:

  • Leistungen, die nicht in den Honorarkatalogen der Sozialversicherungsträger oder der Satzungabgebildet sind.
  • Fachrichtungen ohne Sachleistungsversorgung (z.B. Anästhesiologie und Intensivmedizin, Strahlentherapie-Radioonkologie, Neurochirurgie).
  • Für medizinische Leistungen durch Ärzt*innen mit Kassenvertrag gelten fachgleiche Leistungen, die nicht im Honorarkatalog enthalten sind, unabhängig vom Ordinationsstandort im Bundesgebiet, jedenfalls als Privatleistungen.