Im vorliegenden Gesetz sind keine Sanktionen formuliert. Sollte sich herausstellen, dass einzelne Ärzt*innen die Patient*innen-Grenze von 300 pro Jahr überschreiten, jedoch nicht die elektronische Honorarnotenübermittlung durchführen, wird die Sozialversicherung mit der Landesärztekammer in Kontakt treten. Mit diesen betroffenen Ärzt*innen werden wir dann individuell Kontakt aufnehmen und Lösungen suchen.