- Die ausdrückliche Zustimmung des*der Patient*in muss vorliegen. Diese Zustimmung ist in der Patient*innendokumentation festzuhalten und nach Auskunft des BMSGPK nur einmalig einzuholen. Ohne Zustimmung der Patient*innen ist die elektronische Übermittlung der Honorarnote an die Sozialversicherung Abrechnung unzulässig und somit nicht durchführbar.
- Der*die Patient*in muss die Rechnung vor der Übermittlung bezahlen (bar, per Erlagschein, per Bankomat-/Kreditkarte oder mit Mobile Payment-Lösungen). Die Übermittlung einer noch offenen Honorarnote, um dem*der Patient*in eine Vorfinanzierung zu ersparen, ist unzulässig.